Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schmack & Weigele UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

IT- und Unternehmensberatung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen Schmack & Weigele UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, IT- und Unternehmensberatung – im folgenden SWITUB genannt – und seinem Auftraggeber über Beratungsleistungen sowie ähnliche Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

(2) Abweichende AGB des Auftraggebers werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einbezogen. Das Ausbleiben eines Widerspruchs gegen die Einbeziehung fremder AGB ist keine ausdrückliche Vereinbarung.

(3) Alle Angebote von SWITUB sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Auftraggeber ist grundsätzlich an Bestellungen gebunden.

(4) Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen dieser Geschäftsbedingungen sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Sie werden dem Auftraggeber mit einer angemessenen Frist im Voraus schriftlich bekanntgegeben. Dieser hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sie gelten als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird SWITUB den Auftraggeber bei Änderungen etc. besonders hinweisen.

(5) Werden im Einzelfall vertragliche Beziehungen zwischen SWITUB und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch solchen gegenüber die Bestimmungen dieser AGBs.

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.

(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Auftrages förderliches Arbeiten erlauben.

(3) SWITUB ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Dritter zu bedienen.

§ 3 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die SWITUB verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die SWITUB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.

(2) Diese Pflicht besteht auch über die Beendigung des Auftrags hinaus und erstreckt sich in gleichem Umfang auch auf ggf. hinzugezogene Dritte.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 2 erstreckt sich nicht auf die bloße Erwähnung des Vertragspartners und des Auftragsthemas zu Referenzzwecken, sofern nicht auch hierüber ausdrücklich Stillschweigen vereinbart wird.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der SWITUB und dem Auftraggeber zur Wahrung berechtigter Interessen der SWITUB erforderlich ist, oder wenn die SWITUB ausdrücklich von ihrem Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.

§ 4 Schutz des geistigen Eigentums der SWITUB

(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Gutachten, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch SWITUB. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sein sollte.

§ 5 Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die von SWITUB zur Aufklärung des Sachverhalts verlangten Angaben hinaus rechtzeitig alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die SWITUB von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der SWITUB bekannt werden.

(2) Auf Verlangen der SWITUB bestätigt der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen schriftlich.

(3) Die SWITUB ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben zu prüfen.

§ 6 Berichterstattung

(1) Hat die SWITUB Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich zusammengefasst, so sind die von ihr und ihren Mitarbeitern gegebenen mündlichen Erklärungen unverbindlich.

(2) Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der SWITUB außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die SWITUB führt die ihr übertragen Aufgaben mit größter Sorgfalt durch.

(2) Tritt dennoch ein Mangel auf, den die SWITUB zu vertreten hat, so ist diese zur Mängelbeseitigung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber hat der SWITUB insoweit die erforderliche Zeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen.

(3) Konnte der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der mangelhaften Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistung aufgewandt wurden, ist ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 8.

(4) Der Anspruch auf Beseitigung von offensichtlichen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn er nicht unverzüglich vom Auftraggeber geltend gemacht wird.

(5) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die SWITUB die Leistung erbracht hat.

(6) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formale Mängel können jederzeit von SWITUB ggf. auch Dritten gegenüber berichtigt werden.

§ 8 Haftung

(1) Wenn und soweit etwaige Fehler in der Leistungserbringung darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der SWITUB ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen.

(2) SWITUB haftet für Schäden des Auftraggebers nur, wenn und soweit sie von der SWITUB vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Auftraggeber führen.

(3) Die Haftung der SWITUB ist, soweit nicht in gesetzlichen Sondervorschriften eine höhere oder niedrigere Summe festgesetzt ist, auf 5% der Auftragssumme für den einzelnen Schadensfall beschränkt. Dies gilt auch dann, wen ausnahmsweise eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.

(4) Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und demselben Verstoß ergeben bzw. die von ein und demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Verstößen gegen die SWITUB oder ihre Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

(5) Wird der Auftrag unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so haftet die SWITUB nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

(6) Der Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Werktagen geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und/oder von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung des Schadensersatzes Klage erhoben wird. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen bleibt unberührt.

(7) Gegenüber Dritten haftet die SWITUB nur, wenn sie der Weitergabe der beruflichen Äußerung an diesen Dritten zugestimmt hatte.

(8) Ein aus der Leistungserbringung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von SWITUB mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.

§ 9 Kündigung

(1) Für die Kündigung des Vertrags gilt:

Ist der SWITUB ein Auftrag für eine bestimmte einzelne Leistung erteilt, so können beide Vertragspartner den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.Ist der SWITUB ein Auftrag zur laufenden Beratung oder Betreuung auf unbestimmte Zeit erteilt, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres kündigen.

(2) Bei Kündigungen des Vertrages in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 gilt hinsichtlich der Ansprüche der SWITUB für ihre Leistungen:

1. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt die SWITUB aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält die SWITUB Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen. Die SWITUB braucht sich nicht anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

2. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den die SWITUB nicht zu vertreten hat, so hat die SWITUB Anspruch auf einen ihrer bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.

(3) Bei Kündigung des Vertrags in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 2 hat die SWITUB Anspruch auf die vertragliche Vergütung bis zum Ende der Vertragsdauer.

§ 10 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der SWITUB angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist die SWITUB zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der SWITUB auf Ersatz der ihr durch den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des ihr entstandenen Schadens, und zwar auch dann, wenn die SWITUB von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 11 Vergütung

(1) Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 vom Hundert p.a. über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 12 Aufbewahrung und Zurückbehaltung von Unterlagen

(1) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die SWITUB auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen der SWITUB und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift besitzt.

(2) Ein Zurückhaltungsrecht besteht nicht, wenn die Vorenthaltung der Unterlagen oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des geschuldeten Betrages gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Recht der Zurückbehaltung darf im Übrigen nicht an solchen Bestandteilen der Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers verletzen würde.

(3) Die SWITUB ist berechtigt, von den Unterlagen, die sie dem Auftraggeber zurück gibt, Abschriften oder Photokopien zu fertigen und zu behalten.

(4) Die Verpflichtung der SWITUB zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags.

(5) Die SWITUB ist berechtigt, die Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurück zu geben.

§ 13 Anwendungsbereich der §§ 7 und 8

(1) Soweit der Auftrag weder von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes noch von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem Öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden ist, gilt:

Die Haftungsbegrenzung des § 8 bedarf, soweit es sich auf grobe fahrlässige Vertragsverletzung der SWITUB oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bezieht, einer besonderen Vereinbarung. Das gleiche gilt für Haftungsbegrenzungen in § 7 Abs. 3.

§ 14 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit, Frist oder Termin, so soll ein rechtlich zulässiges Maß an diese Stelle treten. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

(2) Der Gerichtsstand ist der Sitz der SWITUB.

Stand: 29.09.2011

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